Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Thurner Sicherheitstechnik
Inhaber Daniel Thurner
Enzianweg 1
73337 Bad Überkingen
Stand: 09.09.2026
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen Thurner Sicherheitstechnik, Inhaber Daniel Thurner, Enzianweg 1, 73337 Bad Überkingen – nachfolgend „Anbieter“ oder „wir“ – und unseren Kunden über die Lieferung von Waren sowie, soweit vereinbart, über Planung, Programmierung, Montage, Inbetriebnahme, Wartung und sonstige Leistungen.
(2) Kunde im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sein.
(3) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(4) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(5) Gegenüber Unternehmern gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für künftige Verträge aus einer laufenden Geschäftsbeziehung, soweit es sich um Rechtsgeschäfte vergleichbarer Art handelt.
(6) Gegenüber Unternehmern werden abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt.
§ 2 Angebot, Leistungsumfang und Vertragsabschluss
(1) Die Darstellung von Produkten und Leistungen auf unserer Internetseite stellt kein verbindliches Vertragsangebot dar. Sie dient der Information über unser Leistungsangebot und der Möglichkeit zur Kontaktaufnahme.
(2) Individuelle Angebote, die wir einem Kunden übermitteln, sind für die im jeweiligen Angebot angegebene Annahmefrist verbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als freibleibend oder unverbindlich bezeichnet sind. Ist keine Annahmefrist angegeben, kann das Angebot innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang angenommen werden.
(3) Die Annahme eines verbindlichen Angebots kann, soweit im Angebot nichts Abweichendes bestimmt ist, insbesondere per E-Mail, telefonisch oder in Textform erfolgen.
(4) Gibt der Kunde eine Bestellung oder Beauftragung ab, ohne dass dieser ein verbindliches Angebot von uns zugrunde liegt, stellt diese Bestellung oder Beauftragung ein verbindliches Vertragsangebot des Kunden dar. Wir können dieses innerhalb von fünf Werktagen durch Auftragsbestätigung in Textform, durch Lieferung der Ware oder durch Beginn der vereinbarten Leistung annehmen.
(5) Eine bloße Anfrage des Kunden, insbesondere über unsere Internetseite, per E-Mail oder telefonisch, begründet noch keinen Vertrag.
(6) Für Art und Umfang der geschuldeten Lieferung oder Leistung sind in erster Linie unser Angebot, die Auftragsbestätigung und die darin ausdrücklich einbezogenen Produkt- und Leistungsbeschreibungen maßgeblich. Herstellerunterlagen, Prospekte, Werbeaussagen und sonstige Angaben Dritter werden nur dann Bestandteil der vereinbarten Beschaffenheit oder des Leistungsumfangs, wenn wir sie ausdrücklich einbezogen oder bestätigt haben.
(7) Individuelle Vereinbarungen und nachträgliche Änderungen des Vertragsinhalts sollen aus Beweisgründen in Textform festgehalten werden. Der Vorrang individueller Vereinbarungen bleibt hiervon unberührt.
§ 3 Überlassene Unterlagen und Schutzrechte
(1) An von uns erstellten und dem Kunden im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung überlassenen Unterlagen, insbesondere Kalkulationen, Zeichnungen, Planungen, Schließplänen, technischen Unterlagen und sonstigen Dokumentationen, behalten wir uns die bestehenden Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor.
(2) Solche Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht für vertragsfremde Zwecke verwendet oder unbefugt Dritten zugänglich gemacht werden, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Rechte des Kunden entgegenstehen.
(3) Kommt ein Vertrag nicht zustande, sind körperlich überlassene Unterlagen auf unser Verlangen zurückzugeben. Digital überlassene Unterlagen sind auf unser Verlangen zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungsrechte oder sonstigen berechtigten Gründe für eine weitere Speicherung bestehen.
§ 4 Angaben und Mitwirkung des Kunden
(1) Der Kunde hat uns die für Angebot, Planung, Konfiguration, Bestellung, Lieferung und Leistungserbringung erforderlichen Angaben, Maße, technischen Informationen und Freigaben vollständig und zutreffend zur Verfügung zu stellen, soweit diese aus seiner Sphäre stammen oder ihm zumutbar zugänglich sind.
(2) Bei Montage-, Programmier-, Inbetriebnahme- oder sonstigen Vor-Ort-Leistungen hat der Kunde rechtzeitig die vereinbarten tatsächlichen und technischen Voraussetzungen zu schaffen. Hierzu gehören, soweit für den Auftrag erforderlich, insbesondere ungehinderter Zugang zum Leistungsort, geeignete Befestigungs- und Anschlussmöglichkeiten, erforderliche Strom- und Datenanschlüsse, die Benennung verdeckt verlegter Leitungen und Einrichtungen sowie erforderliche Zustimmungen oder Genehmigungen.
(3) Verzögerungen, Mehraufwendungen oder zusätzliche Anfahrten, die dadurch entstehen, dass der Kunde eine von ihm geschuldete Mitwirkung schuldhaft nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erbringt, können wir nach den gesetzlichen Vorschriften und auf Grundlage der vereinbarten, hilfsweise der üblichen Vergütung zusätzlich berechnen. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, soweit der Verbraucher die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
(4) Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen um den Zeitraum, in dem wir durch eine vom Kunden zu vertretende fehlende Mitwirkung an der Leistung gehindert sind. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 5 Preise, Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltung
(1) Gegenüber Verbrauchern verstehen sich die angegebenen Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preise als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern im Angebot oder in der Vereinbarung nichts anderes angegeben ist.
(3) Zusätzlich anfallende Versand-, Verpackungs-, Fahrt-, Montage- oder sonstige Nebenkosten werden dem Kunden vor Vertragsschluss mitgeteilt oder ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
(4) Soweit im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in der Rechnung keine andere Zahlungsfrist bestimmt ist, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von zehn Tagen nach Zugang der Rechnung und Erbringung der geschuldeten Lieferung oder Leistung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(5) Bei Werk- und Montageleistungen sind wir berechtigt, Abschlagszahlungen im gesetzlich zulässigen Umfang zu verlangen.
(6) Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn dieser ausdrücklich vereinbart wurde.
(7) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Diese Beschränkung gilt nicht für Gegenforderungen, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen.
(8) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. Zwingende gesetzliche Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
(9) Im Verzugsfall gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt gegenüber Verbrauchern fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Ist der Schuldner kein Verbraucher, besteht daneben der gesetzliche Anspruch auf die Verzugspauschale von 40 Euro. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
§ 6 Liefer- und Leistungszeit, Teilleistungen und Selbstbelieferung
(1) Liefer- und Leistungsfristen sowie vereinbarte Ausführungstermine ergeben sich aus unserem Angebot, unserer Auftragsbestätigung oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung.
(2) Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Gegenüber Verbrauchern entstehen hierdurch keine zusätzlichen Versandkosten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(3) Vorübergehende, von uns nicht zu vertretende Leistungshindernisse, insbesondere durch höhere Gewalt, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Maßnahmen, erhebliche Betriebsstörungen oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereichs, verlängern vereinbarte Leistungsfristen angemessen um die Dauer des Hindernisses und eine erforderliche Wiederanlaufzeit. Wir werden den Kunden über ein nicht nur unerhebliches Leistungshindernis und dessen voraussichtliche Dauer informieren. Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
(4) Handelt der Kunde als Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland oder als Unternehmer, behalten wir uns im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nur, wenn die Nichtbelieferung von uns nicht zu vertreten ist und wir mit der gebotenen Sorgfalt ein konkretes, dem jeweiligen Vertrag entsprechendes Deckungsgeschäft mit unserem Zulieferer abgeschlossen haben. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und eine bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich erstatten.
(5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder scheitert eine vereinbarte Lieferung oder Vor-Ort-Leistung aus von ihm zu vertretenden Gründen, können wir Ersatz der hierdurch tatsächlich entstehenden angemessenen Mehrkosten, insbesondere zusätzlicher Transport-, Rücktransport-, Lager-, Warte- und Anfahrtskosten, nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen.
§ 7 Gefahrübergang
(1) Gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung einer Ware grundsätzlich erst mit Übergabe der Ware an den Verbraucher oder an einen von ihm bestimmten empfangsberechtigten Dritten über.
(2) Beauftragt der Verbraucher selbst einen Spediteur, Frachtführer oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person, ohne dass wir diese Person zuvor benannt haben, geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an diese Person über.
(3) Gegenüber Unternehmern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer, Paketdienst oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Einrichtung über.
(4) Bei Werk- und Montageleistungen richtet sich der Gefahrübergang nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des jeweiligen Kaufpreises unser Eigentum.
(2) Gegenüber Unternehmern behalten wir uns darüber hinaus das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Begleichung aller gegenwärtigen und künftig entstehenden Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
(3) Der Unternehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer tritt der Unternehmer bereits jetzt in Höhe des Rechnungsendbetrages der jeweiligen Vorbehaltsware einschließlich ausgewiesener Umsatzsteuer an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren ohne Vereinbarung von Einzelpreisen veräußert, wird die Forderung nur in Höhe des Rechnungsendbetrages der von uns gelieferten Vorbehaltsware an uns abgetreten.
(4) Der Unternehmer bleibt bis auf Widerruf berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Wir dürfen die Einziehungsermächtigung aus wichtigem Grund widerrufen, insbesondere wenn der Unternehmer mit fälligen Zahlungen in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder seine Vermögensverhältnisse sich wesentlich verschlechtern und dadurch die Erfüllung unserer Forderungen gefährdet ist.
(5) Nach Widerruf der Einziehungsermächtigung hat der Unternehmer uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Wir sind ebenfalls berechtigt, die Schuldner über die Abtretung zu informieren.
(6) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Unternehmer erfolgt für uns. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder umgebildet, erwerben wir Miteigentum an der neu entstehenden Sache im Verhältnis des Rechnungsendbetrages der von uns gelieferten Vorbehaltsware zum Gesamtwert der für die neue Sache verwendeten Gegenstände im Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung. Der Unternehmer verwahrt die neu entstehende Sache unentgeltlich für uns.
(7) Wird die Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen untrennbar verbunden, vermischt oder vermengt, erwerben wir Miteigentum an der dadurch entstehenden einheitlichen Sache nach den gesetzlichen Vorschriften. Ist eine dem Unternehmer gehörende Sache als Hauptsache anzusehen, überträgt uns der Unternehmer bereits jetzt Miteigentum im Verhältnis des Rechnungsendbetrages der von uns gelieferten Vorbehaltsware zum Gesamtwert der einheitlichen Sache. Wir nehmen die Übertragung an.
(8) Veräußert der Unternehmer die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Umbildung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, erstreckt sich die Vorausabtretung auf die Forderung aus der Veräußerung der neu entstandenen oder einheitlichen Sache. Soweit uns nur Miteigentum zusteht, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Wertes unseres Miteigentumsanteils.
(9) Wird die Vorbehaltsware vom Unternehmer zur Erfüllung eines Vertrags mit einem Grundstück oder Gebäude eines Dritten verbunden und entsteht hierdurch ein Vergütungsanspruch des Unternehmers, tritt er uns diesen Anspruch bereits jetzt in Höhe des Rechnungsendbetrages der verwendeten Vorbehaltsware ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die Abtretung umfasst auch Nebenrechte und einen Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek, soweit ein solcher besteht.
(10) Der Unternehmer hat uns unverzüglich in Textform zu informieren, wenn Dritte auf Vorbehaltsware, in unserem Allein- oder Miteigentum stehende Sachen oder an uns abgetretene Forderungen zugreifen, insbesondere im Falle von Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Vollstreckungsmaßnahmen.
(11) Übersteigt der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als zehn Prozent, werden wir auf Verlangen des Unternehmers Sicherheiten nach unserer Wahl in entsprechendem Umfang freigeben.
§ 9 Abnahme bei Werk- und Montageleistungen
(1) Soweit die vereinbarte Leistung der Abnahme zugänglich ist, ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, wenn die Leistung vertragsgemäß hergestellt ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Nach Fertigstellung können wir dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Ein Werk gilt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.
(3) Ist der Kunde Verbraucher, tritt die gesetzliche Abnahmefiktion nur ein, wenn wir ihn zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen haben.
(4) Gesetzliche Rechte wegen bei der Abnahme bekannter Mängel bleiben nur in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang erhalten.
§ 10 Mängelrechte und Garantien
10.1 Verbraucher
(1) Gegenüber Verbrauchern gelten für Waren die gesetzlichen Mängelrechte und Verjährungsfristen.
(2) Bei Werk-, Montage-, Planungs- und sonstigen Leistungen gegenüber Verbrauchern gelten ebenfalls die gesetzlichen Mängelrechte und Verjährungsfristen.
(3) Gesetzliche Rechte des Verbrauchers werden durch Herstellergarantien oder von uns ausdrücklich gewährte Garantien nicht eingeschränkt.
10.2 Unternehmer
(1) Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neuen Waren ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
(2) Die vorstehende Fristverkürzung gilt nicht bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten, bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei sonstigen Schäden aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei einer ausdrücklich übernommenen Garantie, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei gesetzlichen Rückgriffsansprüchen, bei Bauwerken und Sachen für Bauwerke sowie in sonstigen Fällen, in denen das Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist vorsieht.
(3) Gegenüber Unternehmern haben wir bei Vorliegen eines Mangels die Wahl der Art der Nacherfüllung, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung führt gegenüber Unternehmern nicht zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist, soweit nicht im Einzelfall ein gesetzlich relevanter Anerkenntnistatbestand vorliegt.
(5) Gegenüber Unternehmern gelten als vereinbarte Beschaffenheit ausschließlich die in unserem Angebot, unserer Auftragsbestätigung oder der ausdrücklich einbezogenen Produktbeschreibung genannten Eigenschaften. Sonstige öffentliche Äußerungen, Werbung oder Produktangaben des Herstellers oder anderer Dritter werden nur dann Bestandteil der vereinbarten Beschaffenheit, wenn wir sie ausdrücklich einbezogen oder bestätigt haben.
(6) Ist der Kunde Kaufmann und ist der Kauf für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft, gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB.
(7) Für Werk-, Montage- und Planungsleistungen gelten gegenüber Unternehmern die gesetzlichen Mängelrechte und Verjährungsfristen, soweit keine wirksame abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
10.3 Allgemeine Regelungen
(1) Mängelrechte bestehen nicht für Schäden oder Beeinträchtigungen, die nach Gefahrübergang beziehungsweise Abnahme durch unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung, natürliche Abnutzung, nicht fachgerechte Eingriffe oder Veränderungen durch den Kunden oder Dritte oder durch sonstige von uns nicht zu vertretende äußere Einwirkungen verursacht wurden. Zwingende gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.
(2) Stellt sich nach einer vom Kunden verlangten Mangelprüfung heraus, dass kein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sondern die Ursache in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt, können wir nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz der erforderlichen Prüf-, Arbeits-, Fahrt- und sonstigen Aufwendungen verlangen, wenn der Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein von uns zu vertretender Mangel vorliegt.
(3) Zusätzliche Herstellergarantien oder eigene Garantien bestehen nur, wenn diese ausdrücklich beim Produkt, im Angebot oder in einer gesonderten Garantieerklärung angegeben sind.
§ 11 Besondere Regelungen für Sicherheits-, Schließ- und Zugangstechnik
(1) Der Verkauf, die Planung, Konfiguration, Programmierung, Montage oder Inbetriebnahme eines Produktes oder Systems der Sicherheits-, Schließ- oder Zugangstechnik beinhaltet keine Garantie dafür, dass jedes Schadensereignis, insbesondere jeder Einbruch, unbefugte Zutritt, Manipulationsversuch oder sonstige Sicherheitsvorfall verhindert wird, sofern eine solche Garantie nicht ausdrücklich übernommen wurde.
(2) Soweit keine gesonderte Planungs- oder Risikoanalyse ausdrücklich vereinbart wurde, richtet sich die geschuldete Leistung nach dem konkret vereinbarten Produkt- und Leistungsumfang. Die allgemeine Beurteilung des individuellen Schutzbedarfs des Kunden bleibt außerhalb einer ausdrücklich beauftragten Planungs- oder Beratungsleistung in dessen Verantwortungsbereich.
(3) Soweit Funktionen eines Systems von vom Kunden bereitgestellten oder von Dritten betriebenen Infrastrukturen, insbesondere Stromversorgung, Internetzugang, Mobilfunk, Netzwerkkomponenten oder externen Diensten abhängen, schulden wir deren Verfügbarkeit nur, wenn dies ausdrücklich Bestandteil unseres Leistungsumfangs ist. Gesetzliche Mängel- und Aktualisierungspflichten, insbesondere bei Waren mit digitalen Elementen, bleiben unberührt.
§ 12 Widerrufsrecht, Rücknahmen und Rücksendungen
12.1 Verbraucher
(1) Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, soweit kein gesetzlicher Ausschluss des Widerrufsrechts besteht.
(2) Über das Bestehen, die Bedingungen, die Fristen und die Ausübung des Widerrufsrechts wird der Verbraucher vor Vertragsschluss gesondert durch eine Widerrufsbelehrung informiert.
(3) Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht insbesondere nicht bei Verträgen über die Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
(4) Gesetzliche Mängelrechte des Verbrauchers bleiben unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts unberührt.
(5) Ein über die gesetzlichen Rechte hinausgehendes allgemeines freiwilliges Rückgabe- oder Umtauschrecht wird Verbrauchern nicht eingeräumt, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird.
12.2 Unternehmer
(1) Unternehmern steht kein gesetzliches Widerrufs- oder Rückgaberecht zu.
(2) Wir können einer Rücknahme mangelfreier Ware im Einzelfall freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zustimmen. Voraussetzung ist unsere vorherige ausdrückliche Genehmigung in Textform.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, erhält der Unternehmer bei einer genehmigten freiwilligen Rücknahme eine Gutschrift in Höhe von 70 Prozent des Netto-Kaufpreises der tatsächlich zurückgenommenen Ware. Die verbleibenden 30 Prozent des Netto-Kaufpreises, mindestens jedoch 35,00 Euro netto, werden als Rücknahme-, Bearbeitungs- und Wiedereinlagerungsabschlag einbehalten. Dem Unternehmer bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand beziehungsweise Schaden entstanden ist. Uns bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Aufwands oder Schadens vorbehalten.
(4) Voraussetzung für eine freiwillige Rücknahme ist grundsätzlich, dass die Ware vollständig, unbenutzt, unbeschädigt und in einem uneingeschränkt wiederverkaufsfähigen Zustand zurückgegeben wird. Soweit die Original- oder Herstellerverpackung für die Wiederverkaufsfähigkeit erforderlich ist, muss auch diese vollständig und unbeschädigt vorhanden sein. Bei fehlender oder beschädigter Verpackung oder sonstiger Wertminderung können wir die freiwillige Rücknahme ablehnen oder die Gutschrift entsprechend dem tatsächlichen Minderwert reduzieren.
(5) Sonderanfertigungen, kundenspezifisch konfigurierte oder programmierte Waren, bereits montierte oder verwendete Waren sowie sonstige nicht mehr uneingeschränkt als Neuware weiterverkaufbare Waren werden nicht freiwillig zurückgenommen, sofern wir nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren.
(6) Die Kosten und das Risiko einer freiwilligen Rücksendung trägt der Unternehmer. Bereits angefallene Versand-, Fracht-, Verpackungs- und sonstige Nebenkosten werden nicht erstattet.
(7) Unfrei oder ohne vorherige Freigabe zurückgesandte mangelfreie Ware kann zurückgewiesen werden. Diese Regelung gilt nicht für die Ausübung gesetzlicher Mängelrechte.
(8) Diese Regelungen gelten nicht für Rücksendungen aufgrund berechtigter gesetzlicher Mängelansprüche.
§ 13 Kündigung von Werkverträgen und nicht durchführbare Termine
(1) Soweit auf einen Vertrag Werkvertragsrecht Anwendung findet, bleibt das gesetzliche Recht des Bestellers zur freien Kündigung bis zur Vollendung des Werkes unberührt. Im Falle einer solchen Kündigung sind wir nach Maßgabe des § 648 BGB berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen oder böswillig unterlassenen Erwerbs zu verlangen; für den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung gilt die gesetzliche Vermutung des § 648 BGB.
(2) Kann ein verbindlich vereinbarter Vor-Ort-Termin aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, insbesondere weil der Zugang nicht möglich ist, erforderliche Ansprechpartner fehlen oder vereinbarte technische Voraussetzungen nicht vorliegen, können wir Ersatz der dadurch tatsächlich entstehenden erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Anfahrts-, Warte- und zusätzliche Arbeitskosten, nach den gesetzlichen Vorschriften und auf Grundlage der vereinbarten, hilfsweise der üblichen Vergütung verlangen.
§ 14 Haftung
(1) Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie aufgrund zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen gelten ausschließlich gegenüber Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sowie gegenüber Unternehmern. Gegenüber Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Deutschlands gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(4) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen.
(5) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz entzogen wird, der ihnen durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates gewährt wird, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(3) Gegenüber Unternehmern ist Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen unser Geschäftssitz, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist und zwingende gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(4) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat ein Unternehmer bei Vertragsschluss keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, wird – soweit gesetzlich zulässig – für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die ausschließliche Zuständigkeit der für unseren Geschäftssitz zuständigen Gerichte vereinbart. Wir bleiben berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(5) Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.
(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.