Professionelle Erstellung von Flucht- u. Rettungsplänen, Feuerwehrplänen und Brandschutzordnungen

thurner flucht und rettungsplan

Wir sind Ihr Partner für die professionelle und normgerechte Erstellung von Flucht- u. Rettungsplänen, Brandschutzordnung, Feuerwehrlaufkarten sowie Bestuhlungsplänen und Zimmerplänen. Mit modernster Software verarbeiten wir Ihre Grundrißpläne und passen diese den Anforderungen der verschiedenen Normen an. Grundsätzlich bevorzugen auch wir eine Begehung der Objekte vor Ort, um alle notwendigen Informationen und vorhandene oder fehlende Ausstattungen zu prüfen. Gerne können wir aber auch im Vorfeld einen Kostenvoranschlag erstellen damit Sie mit den anfallenden Kosten kalkulieren können.

Informieren Sie sich außerdem auf unserer Seite über die verschiedenen Formen von Plänen und deren Anforderungen.

Gerne führen wir im Vorfeld zu Beauftragungen auch Beratungen vor Ort durch – natürlich kostenfrei!

fluchtwegschild gebäude beleuchtet

Nachfolgend finden Sie alle Arten von Plänen die wir anbieten:

Flucht- u. Rettungsplan DIN ISO 23601 | ASR A2.3

fluchtplan schmal

Wir erstellen Ihre Flucht- und Rettungspläne nach den aktuellen, verbindlichen Anforderungen aus der DIN ISO 23601 und DIN EN ISO 7010. Die internationale und die europäisch gültige Norm regelt den Aufbau, Symbolik und Verhaltensregeln bei Notfall, Unfall oder Brand. Hierzu verarbeiten wir Ihre Grundrisspläne und kennzeichnen diese mit allen erforderlichen Angaben.

Unsere Leistung bei der Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen:

  • Objektanalyse bzw. Objektbegehung vor Ort anhand Ihrer Grundrisspläne
  • Ermittlung von Feuerschutztechnischen Einrichtungen
  • Ermittlung von Fluchtwegkennzeichnungen
  • Festlegung der Fluchtwege und Fluchtrichtungen nach Normanforderung und örtlicher Gegebenheit
  • Entwurf der Flucht- u. Rettungspläne sowie führen von Abstimmungsgsprächen
  • Fertigstellung der Pläne, Druck und Rahmung sowie Montage im Gebäude
  • Datenaufbereitung -> Sie erhalten die Pläne in digitaler Form in den gängigen Formaten auf einem Datenträger

Wo wird ein Flucht- und Rettungsplan benötigt?

Ein Flucht- und Rettungswegplan ist überall dort verpflichtend anzubringen wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Es existiert also keine einheitliche Regelung die z.B. einen Bezug zur Betriebsgröße oder Mitarbeiterzahl zugrunde legt. In der DGUV-Regel 100-001 werden jedoch einige Beispiele für Betriebe (und öffentliche Einrichtungen) genannt. Ebenso kann die ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ als Beurteilungsgrundlage dienen.

Welche Kriterien sind für eine Anbringung ausschlaggebend?

Wenn die Fluchtwege unübersichtlich, z.B. über Zwischengeschosse, größere Räume führen, gewinkelte oder normalen Verkehrswegen abweichende Wegführung beinhalten.
in mehrgeschossigen Gebäuden oder Hochhäusern,
in Arbeitsstätten mit hohem Publikumsverkehr (ortsunkundige Personen)
in Bereichen mit einer erhöhten Gefährdung
in Bereichen die durch beanchbarte Arbeitsstätten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind (z.B. durch explosions- bzw. brandgefährdete Anlagen oder Stofffreisetzung.
wenn befestigte Zufahrten oder Standplätze für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge fehlen oder eine Rettung von außen aufgrund der baulichen Situation erschwert oder unmöglich ist.

Im Detail lässt sich anhand der Kriterien also bei vielem Gebäuden eine Pflicht zur Anbringung von Flucht- u. Rettungsplänen feststellen. Es gilt die ASR 2.3 und damit auch die Vorschriften für alle Arbeitsstätten zu denen Mitarbeiter Zugang haben.

Ausnahmen bestehen nur für Arbeitsstätten im Freien, Baustellen und Bereiche in denen sich Mitarbeiter nur für Wartungs- bzw. reparaturarbeiten aufhalten. Grundsätzlich ist der Betreiber also für die Sicherheit seiner Mitarbeiter und Besucher verantwortlich.

Das bedeutet auch: Selbst in den kleinsten Betrieben bzw. Arbeitsstätten muss der Betreiber dafür sorgen dass die Mitarbeiter und Besucher Räume bei Gefahr möglichst schnell verlassen können. Der Betreiber steht hierbei direkt in der Pflicht und Haftung.

Müssen Flucht- und Rettungspläne nachträglich geprüft werden?

Eine eindeutige Antwort kann hier nicht zweifelsfrei gegeben werden. Da die ASR 2.3 und die BGV A8 hier unterschiedliche Aussagen treffen. Flucht- und Rettungspläne müssen fortlaufend auf Änderungen überprüft werden. Dies wird selbst bei kleineren Umbauarbeiten oder Renovierungen am Gebäude nötig. Werden z.B. Zwischenwände eingezogen oder entfernt, Türen versetzt oder sonstige bauliche Veränderungen vorgenommen. Nach ASR A2.3 sind diese aber auch ohne größere Eingriffe in regelmäßigen Abständen zu prüfen und auch hinsichtlich der Kennzeichnung aktualisiert und angepasst werden. Die Zeitabstände selbst legt der Eigentümer bzw. Arbeiteber eigenverantwortlich und auch unter Berücksichtigung der Änderungen im technischen Regelwerk auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung fest. Beachten Sie aber auch §20 der BGV A8, hier wird auf eine regelmäßige Prüfung, mindestens alle 2 Jahre hingewiesen! Es empfiehlt sich also bei der Prüfung nach §20 BGV A8 auch die Flucht- und Rettungspläne überprüfen zu lassen.

Da in der Regel sowieso eine Begehung stattfindet, lässt sich diese relativ kostenneutral zusätzlich vornehmen.

Feuerwehrplan DIN 14095

Feuerwehrplan

Wir erstellen Ihren Feuerwehrplan nach Maßgabe der DIN 14095. Der Feuerwehrplan setzt sich je nach Gebäude aus mehreren Teilen zusammen. Er umfasst meist einen Übersichtsplan, Objektpläne (Geschosspläne), eventuell Detailpläne. Ein schriftlicher Teil ergänzt diesen mit den wichtigsten Angaben zum Objekt. Feuerwehrpläne dienen der Feuerwehr zur schnellen Orientierung im Objekt oder der Anlage.

Der Feuerwehrplan ist unter Umständen einer der umfangreichsten Pläne die wir erstellen. Neben zahlreichen Informationen die wir in diesen einarbeiten, ist auch eine umfangreiche Kommunikation zwischen Ihnen, der Baurechtsbehörde, dem Kreisbrandmeister, der lokalen Feuerwehr und in geringem Maße der Feuerwehrleitstelle nötig. Wir begleiten Sie von der Erstellung bis zur Einreichung bei allen Beteiligten und der Abnahme.

Unsere Leistung bei der Erstellung von Feuerwehrplänen:

  • Objektanalyse bzw. Objektbegehung vor Ort anhand Ihrer Grundrisspläne
  • Ermittlung von Feuerschutztechnischen Einrichtungen, Gefahrbereichen und technischen Einrichtungen
  • Ermittlung von Fluchtwegen (evt. in Verbindung mit Fluchtplänen)
  • Entwurf des Feuerwehrplan bzw. den grafischen Einzelplänen sowie dem schriftlichen Teil
  • Abstimmungsgspräche zur Klärung offener Fragen
  • Fertigstellung der Pläne, Druck und Ordnung
  • Begleitung bei der Komunikation mit beteiligten Behörden und Einrichtungen
  • Auf Wunsch erledigen wir auch die geforderte Bereitstellung in Ihrem Gebäude (Feuerwehrplandepot)
 
Achtung: Wiederkehrende Prüfung ist Pflicht!
Nach der aktuellen Norm sind Feuerwehrpläne spätestens alle 2 Jahre durch eine sachkundige Person zu prüfen. Bei Veränderungen im Gebäude wie z.B. baulichen Ännderungen oder Umnutzungen wird eine Überarbeitung direkt nötig.
 

Brandschutzordnung Teil A, B, C Nach DIN 14069

Wir erstellen Ihre Brandschutzordnung, bestehend aus den Teilen A, B und C nach der aktuell gültigen DIN 14069. Diese enthält zusammenfassend Regelungen zum Verhalten von Personen innerhalb eines Gebäudes bzw. Betriebes im Brandfall. Weiter finden sich dort Maßnahmen zur Verhütung von Bränden.

Unsere Leistungen zur Erstellung der Brandschutzordnung

Erstellung der Teile A, B und C passgenau auf Ihr Gebäude und Anforderungen
Druck, Rahmung und Montage des Aushang (Teil A)
Fortlaufende Prüfung der Brandschutzordnung (Spätestens all 2 Jahre nach DIN 14096)

Wo wird eine Brandschutzverordnung benötigt?

Eine generelle Pflicht für die Erstellung der Brandschutzordnung besteht nach heutigem Stand in Deutschland nicht. Allerdings fordern einige Rechtsvorschriften der Bundesländer diese für öffentlich zugängliche Gebäude. Weiter kann auf Grund weiterer gesetzlicher Bestimmungen, behördlicher Auflagen oder Forderungen von Versicherungen eine Pflicht zur Erstellung einer Brandschutzordnung bestehen. Dies ist z.B. für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen etc. der Fall (siehe VdS Richtlinie).

Wie wird die Brandschutzordnung erstellt?

In Zusammenarbeit mit unseren Kunden erstellen wir die Teile A, B und C und klären Sie über die daraus resultierenden Vorgaben auf. Alle benötigten Angaben fragen wir bei Ihnen Punkt für Punkt ab. In vielen Fällen werden wir eine vor-Ort Begehung durchführen um die örtlichen Begebenheiten zu prüfen. Kontaktieren Sie uns bitte für weitergehende Informationen oder ein konkretes Angebot.

Zimmerplan (Zimmerfluchtplan) DIN ISO 23601

Ein Zimmerplan ist eine Besonderheit unter den Flucht- und Rettungsplänen. Dies Art Plan kommt bei bestimmten Gebäuden zur Ausführung bei denen bereits beim Aufenthalt im jeweiligen Raum eine Information über die Fluchtwege gegeben sein muss.

Hierbei handelt es sich um folgende Gebäude / Betriebe:

Hotel und Gastgewerbe (MBeVO)

Teilweise auch:

Schulen und Universitäten
Pflegeeinrichtungen / Pflegeheime
Krankenhäuser

Der Zimmerplan unterscheidet sich in einigen Punkten vom „normalen“ Flucht- u. Rettungsplan. Die Anweisungen zum Verhalten im Notfall werden ebenso angegeben wie auch z.B. Hinweise zum Rauchen auf dem Zimmer. Gerade in Hotelanlagen werden diese Pläne auch mehrsprachig ausgeführt. Ein Zimmerplan hängt dabei in jedem Gästeimmer das eine ortsunkundige Person zeitweise bewohnt bzw. sich darin aufhält.

Wir übernehmen die Wiederkehrenden Prüfungen

Bei bestimmten Plänen schreibt der Gesetzgeber eine wiederkehrende Prüfung durch eine sachkundige Person vor. Während es dem Betreiber bei Flucht- und Rettungsplänen freigestellt bleibt wie und von wem er seine Pläne aktuell halten lässt, so ist es bei Feuerwehrplänen vorgeschrieben dass diese Prüfung nur durch sackundige Personen durchgeführt werden darf. Da wir diese Sachkundeprüfung nachweisen können, bieten wir unseren Kunden diese wiederkehrende Prüfungen an.

Welche Prüfungsvorgaben bestehen?

Feuerwehrplan: Alle 2 Jahre durch sachkundige Person
Brandschutzordnung: Alle 2 Jahre durch sachkundige Person
Flucht- und Rettungspläne: Alle 2 Jahre empfohlen (Verantwortung der Aktualität liegt beim Betreiber)

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